AGB

Unsere Allgmeinen Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der A & B Tank- und Anlagentechnik GmbH (nachfolgend: Auftraggeberin genannt) gelten ausschließlich und nur gegenüber Auftragnehmern, die nicht Verbraucher sind, namentlich also insbesondere Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. (2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
 
II. Auftragsgrundlagen
(1) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin bei Abschluss jedes Vertrages eine Zertifizierung gem. § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nachzuweisen. Einen Verlust der Zertifizierung hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. Er hat in diesem Fall die Aufnahme seiner vertraglich geschuldeten Leistung zu unterlassen und begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. (2) Soweit für den Auftrag besondere Fachkenntnisse und Qualifikationen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese der Auftraggeberin nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Aufträge, zu deren Erfüllung Schweißarbeiten durchgeführt werden müssen oder Arbeitsgeräte und Material per Kraftfahrzeug zum Einsatzort transportiert werden müssen. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Vertrag selbst, das heißt persönlich oder durch angestellte Mitarbeiter seiner Rechtspersönlichkeit zu erfüllen. Die Übertragung bzw. Weitergabe des Auftrages an Dritte (Subunternehmer) ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegen hierfür berechtigte Gründe vor und die Auftraggeberin hat ihre ausdrückliche Zustimmung schriftlich erteilt. Im Falle einer im Sinne des vorstehenden Absatzes unzulässigen Auftragsweitergabe, steht der Auftraggeberin das Recht zur Kündigung des Vertrages zu, ohne dass die Rechtsfolgen des § 649 Satz 2 BGB greifen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall gem. § 645 Abs. 1 BGB lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Bedient sich der Auftragnehmer in pflichtwidriger Weise gem. vorstehender Absätze zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Auftraggeberin der Dienste eines Subunternehmers, haftet er für dessen Verschulden, ohne dass er sich zur Beschränkung seiner Haftung auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. (4) Für jeden Auftrag muss der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit einer mindestens 2,5 Mio. € betragenen Deckungssumme nachweisen, welche auch für Folgeschäden aus fehlerhafter Vertragserfüllung aufkommt.
 
III. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer sämtliches, für die Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht erforderliche Material und hält dies rechtzeitig und fristgemäß bereit. (2) Soweit es bei der Bereitstellung des zu verarbeitenden Materials zu Verzögerungen kommt, die sich auf den Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Auftragsarbeiten auswirken, verschiebt sich der Fertigstellungstermin entsprechend.
 
IV. Besondere Pflichten des Auftragnehmers
(1) Unter keinen Umständen darf der Auftragnehmer von der Materialgestellung der Auftraggeberin ohne deren schriftliche Zustimmung abweichen. Dies gilt insbesondere für technische Gase und Schweißzusatzstoffe. Der Auftragnehmer darf diese auch nicht abweichend von den Vorgaben einsetzen. (2) Der Auftragnehmer stellt sämtliches, erforderliches Werkzeug und die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer ist für den einwandfreien Zustand aller von ihm verwendeten Werkzeuge allein verantwortlich und verpflichtet sich zu regelmäßigen Kontrollen der Qualität und des Zustandes seines Werkzeugbestandes.
 
V. Rechte der Auftraggeberin bei Gefährdung der Auftragserfüllung
(1) Erscheint die (rechtzeitige) Auftragserfüllung gefährdet, ist die Auftraggeberin berechtigt, eigenes Personal zur Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zulässig ist. (2) Die Auftraggeberin ist darüber hinaus berechtigt, weitere Subunternehmer zur FFertigstellung des Auftrages einzuschalten, wenn die Gefahr besteht, dass der AAuftragnehmer mit der Fertigstellung in Verzug gerät.
 
VI. Technische Nachweise
Beinhaltet das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer die Lieferung von Sachen und/oder Herstellung eines körperlichen Werkes so sind das Werk und/oder Liefergegenstände nach den zur Zeit gültigen Vorschriften insbesondere der BetrSichV, TRbF, VbF, etc. auszuführen bzw. zu errichten. Ebenfalls stellt die Vorlage eines nach den jeweils betroffenen Bestimmungen geeigneten Unbedenklichkeitsnachweises und/oder erforderliche Prüfbe-scheinigungen, Zertifikate und Zulassungen etc. eine vertragliche Hauptpflicht dar. Die fehlende Nachweiserbringung wie im vorstehenden Absatz genannt, steht der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bzw. des herzustellenden Werkes gleich und löst zugunsten der Auftraggeberin die entsprechenden Rechtsfolgen des Kauf- und Werkvertragsrechts aus.
 
VII. Fertigstellung/Abnahme
(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, wahlweise die Abnahme auf den Zeitpunkt der ÜÜbergabe an den eigenen Auftraggeber zu legen – soweit dem Auftragnehmer dies zfzumutbar ist – oder zuvor eine gemeinsame Abnahme mit dem Auftragnehmer Ddurchzuführen. (2) Grundsätzlich erfolgt die Abnahme durch das Abdrücken von Leitungen gem. der VVorgabe des Auftraggebers. Dies gilt auch für Funktionsprüfungen ( (((elektromechanische Geräte, Pumpen, sonstige Anlagen). Allein die Mitteilung einer oordnungsgemäßen Druckprüfung / Funktionsprüfung durch den Auftragnehmer ist fffür eine Abnahme nicht ausreichend. Für eine Druckprüfung / Funktionsprüfung i. S. vv. § 6, Abs. 2 ist die Vorlage des schriftlichen Protokolls einer ordnungsgemäßen, 224-stündigen Standprobe erforderlich. (3) Die Vorlage des schriftlichen Protokolls einer ordnungsgemäßen, 24-stündigen Standprobe löst Ansprüche des Auftragnehmers aus Abnahme erst aus, wenn die Auftraggeberin binnen 3 Arbeitstagen ab Mitteilung, dass die Druckprobe ordnungsgemäß erfolgt ist, auch mit dem eigenen Auftraggeber eine Abnahme mit dem Medium, für dass die Anlage gebaut wurde, durchgeführt hat. (4) Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers beginnt mit der Abnahme gem. den vorstehenden Bestimmungen.
 
VIII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers richtet sich nach dem Ende der eigenen Gewährleistungsfrist der Auftraggeberin gegenüber ihrem Auftraggeber. Sie beträgt in Abweichung von § 638 BGB nach Abnahme gem. § 6 jedoch maximal 5,5 Jahre (= 5 Jahre und 6 Monate). (2) Während der Gewährleistung verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit einer Reaktionszeit von einer Stunde auf eventuelle Undichtigkeiten zu reagieren. Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug auch ohne Einschaltung des Auftragnehmers die (eigene) Gewährleistung gegenüber der Auftraggeberin zu Lasten des Nachbesserungsrechtes des Auftragnehmers zu erfüllen. (3) Sofern die Auftraggeberin durch ihren eigenen Auftraggeber zur Mangelbeseitigung aufgefordert wird, ohne dass Gefahr im Verzug gem. Abs. 2 besteht, ist sie zur Abwendung weitergehender Schäden berechtigt, zur Mangelbehebung notwendige Maßnahmen selbst zu ergreifen, wenn nicht der Auftragnehmer binnen 24 Stunden ab Eingang der Mängelanzeige mit der Nachbesserung begonnen hat.
 
IX. Rügepflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gem. § 377 HGB seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, für alle Lieferungen durch die Auftraggeberin unverzüglich ordnungsgemäß nachzukommen.
 
 
X. Schlussbestimmungen
(1) Der Einbeziehung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers wird widersprochen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Auftraggeberin und Auftragnehmer versuchen in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. (3) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sämtliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts sind unanwendbar. (4) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer getroffen werden sind in dem zu schließenden Vertrag schriftlich festgehalten. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform einschließlich der Abbedingung dieser Klausel. (5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer ist Köln.
 
Stand: 04/2008